AMR 14.2 (2026): Dräger Gebläsefiltergeräte jetzt vorsorgefrei – das ändert sich für Ihren Betrieb
Kurz gesagt: Mit der neu gefassten AMR 14.2 fällt für viele Atemschutzgeräte die arbeitsmedizinische Pflicht- und Angebotsvorsorge weg – die viele noch als „G26“ kennen. Das Entscheidende für Sie: Alle Gebläsefiltergeräte der Dräger X-plore 8000 Serie lassen sich künftig in Gruppe 0 einstufen – unabhängig vom Gerätegewicht. Der Grund: Unsere Gebläseeinheiten erzeugen praktisch keinen Atemwiderstand. Für Beschaffung und Arbeitsschutz bedeutet das: weniger Aufwand, geringere Kosten und mehr Flexibilität bei der Geräteauswahl.
Was ist die AMR 14.2?
Die Arbeitsmedizinische Regel 14.2 „Einteilung von Atemschutzgeräten in Gruppen“ wird vom Ausschuss für Arbeitsmedizin (AfAMed) erstellt und konkretisiert die staatliche Verordnung zur arbeitsmedizinischen Vorsorge (ArbMedVV). Sie bewertet, wie stark ein Atemschutzgerät den Körper durch Gerätegewicht und Atemwiderstand belastet – und welche Vorsorge daraus folgt. Der frühere Untersuchungsbegriff „G26“ leitet sich aus genau diesem System ab. Bekannt gemacht wurde die Neufassung im GMBl Nr. 20/2026 am 28. Juli 2026.
Die Vorsorge staffelt sich weiterhin in drei Stufen: Pflichtvorsorge (Voraussetzung für die Tätigkeit, Gruppen 2 und 3), Angebotsvorsorge (muss angeboten werden, Gruppe 1) und Wunschvorsorge (auf Wunsch des Beschäftigten, bei Gruppe 0).
Das Wichtigste für Dräger Kunden: Gebläsefiltergeräte werden gewichtsunabhängig vorsorgefrei
Bisher waren gebläseunterstützte Filtergeräte mit Voll- oder Halbmaske je nach Gewicht in Gruppe 1 (bis 3 kg) oder sogar Gruppe 2 (3–5 kg) eingestuft – mit entsprechender Angebots- oder Pflichtvorsorge. Die neue AMR 14.2 stuft diese Geräte in Gruppe 0 ein, sofern der Einatemwiderstand bei maximal 5 mbar liegt.
Genau hier liegt der entscheidende Vorteil unserer Geräte: Die Gebläseeinheiten der Dräger X-plore 8000 Serie erzeugen praktisch keinen Atemwiderstand, da das Gebläse die Atemluft aktiv zuführt. Damit lassen sich alle unsere Gebläse-Grundgeräte in Gruppe 0 einstufen – unabhängig davon, ob sie leichter oder schwerer als 3 kg sind.
Praktisch heißt das für Ihre Konfiguration: Ob Dräger X-plore 8500 IP oder Dräger X-plore 8700 EX – auch die klassische Konfiguration mit ABEK-Filter kann künftig ohne verpflichtende arbeitsmedizinische Vorsorge genutzt werden. Die starre Gewichtsgrenze von 3 kg ist für Gebläsefiltergeräte damit hinfällig.
Vorher/Nachher: Die wichtigsten Änderungen im Überblick
| Atemschutzgerät | Bisher (nach DGUV R 112-190) | Neu (AMR 14.2, 2026) |
|---|---|---|
| Gebläsefiltergerät mit Voll-/Halbmaske ≤ 3 kg* | Gruppe 1 | Gruppe 0 |
| Gebläsefiltergerät mit Voll-/Halbmaske 3–5 kg* | Gruppe 2 | Gruppe 0 |
| Gebläsefiltergerät mit Haube/Helm 3–5 kg | Gruppe 2 | Gruppe 0 |
| Vollmaske mit P1-/P2-Filter* | Gruppe 1 | Gruppe 0 |
| Vollmaske mit P3-Filter | Gruppe 2 | Gruppe 1 |
| Halbmaske mit P3-Filter | Gruppe 2 | Gruppe 1 |
| Vollmaske mit Gas-/Kombinationsfilter | Gruppe 2 | Gruppe 2 |
| Pressluftatmer/Regenerationsgerät bis 5 kg | Gruppe 2 | Gruppe 1 |
| Pressluftatmer/Regenerationsgerät über 5 kg | Gruppe 3 | Gruppe 3 |
*bei Einatemwiderstand bis 5 mbar
Ein Detail für die Auswahl von Maske-Filter-Kombinationen: Gas- und Kombinationsfilter bleiben in Gruppe 1 bzw. 2 eingestuft. Beachten Sie hierzu die Herstellererklärung von Dräger zur Eingruppierung innerhalb der Gruppe 1.
Was gleich bleibt
Die Gruppensystematik (0, 1, 2, 3) und die Bewertungsgrundlage – Gerätegewicht und Atemwiderstand, gemessen bei einem definierten Atemminutenvolumen – bleiben unverändert. Auch die arbeitsmedizinischen Grundlagen gelten weiter: Tragedauer, Arbeitsschwere, hohe Umgebungstemperaturen und individuelle gesundheitliche Voraussetzungen müssen bei der Gefährdungsbeurteilung berücksichtigt werden.
Wichtig für die betriebliche Umsetzung
Die AMR 14.2 bewertet Atemschutz arbeitsmedizinisch – sie beantwortet, welche Vorsorge nötig ist. Die DGUV Regel 112-190 regelt dagegen den betrieblichen Einsatz: Auswahl, Gebrauchsdauer und Organisation. Diese DGUV-Regel ist noch nicht an die neue AMR angepasst. Für die Praxis empfiehlt sich daher eine kurze Rücksprache mit der zuständigen Berufsgenossenschaft, wie sie die neue Einstufung einordnet. Gerne unterstützt Sie unser Dräger Team bei der Auswahl der passenden Konfiguration.
Häufige Fragen (FAQ)
Brauche ich für ein Dräger Gebläsefiltergerät noch eine G26-Vorsorge?
Nein. Die Gebläseeinheiten der Dräger X-plore 8000 Serie erzeugen praktisch keinen Atemwiderstand und sind nach AMR 14.2 in Gruppe 0 eingestuft – verpflichtende Pflicht- oder Angebotsvorsorge entfällt.
Gilt das auch für Geräte über 3 kg?
Ja. Die Gewichtsgrenze für Gebläsefiltergeräte ist aufgehoben. Auch das X-plore 8700 EX mit ABEK-Filter fällt in Gruppe 0.
Was bedeutet Gruppe 0?
Keine verpflichtende arbeitsmedizinische Vorsorge. Kann eine Gesundheitsgefährdung nicht ausgeschlossen werden, ist eine Wunschvorsorge zu ermöglichen und darüber zu informieren.
Muss ich trotz Gruppe 0 etwas beachten?
Ja. Äußere Einflüsse, körperliche Arbeitsschwere, Tragedauer und individuelle gesundheitliche Voraussetzungen bleiben in der Gefährdungsbeurteilung relevant.
Was ist der Unterschied zwischen Pflicht-, Angebots- und Wunschvorsorge?
Pflichtvorsorge ist Voraussetzung für die Tätigkeit (Gruppen 2/3), Angebotsvorsorge muss angeboten werden (Gruppe 1), Wunschvorsorge erfolgt auf Wunsch des Beschäftigten (Gruppe 0).
Ändert sich damit auch die DGUV Regel 112-190?
Nein, noch nicht. Für die betriebliche Umsetzung empfiehlt sich Rücksprache mit der zuständigen BG.
Ab wann gilt die neue AMR 14.2?
Die Bekanntmachung erfolgte am 28. Juli 2026 (GMBl Nr. 20/2026).
Jetzt profitieren: Dräger Gebläsefiltergeräte im Safety Shop
Wählen Sie Ihre passende Konfiguration – ohne verpflichtende Vorsorge einsetzbar:
- Dräger X-plore 8500 IP Gebläsefilter-Grundgerät
- Dräger X-plore 8700 EX Gebläsefilter-Grundgerät
- Passende Filter (u. a. ABEK)
Quelle und Volltext: AMR 14.2 auf baua.de